§ 282 ZPO. Rechtzeitigkeit des Vorbringens

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 282.
(1) [1] Die Verkündung des Urtheils erfolgt durch Vorlesung der Urtheilsformel. [2] Versäumnißurtheile können verkündet werden, auch wenn die Urtheilsformel noch nicht schriftlich abgefaßt ist.
(2) Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts.