§ 284 ZPO. Beweisaufnahme

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[19. Juli 2024]
1§ 284. Beweisaufnahme.
2(1) [1] Die Beweisaufnahme und die Anordnung eines besonderen Beweisaufnahmeverfahrens durch Beweisbeschluß werden durch die Vorschriften des fünften bis elften Titels bestimmt. [2] Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art aufnehmen. [3] Das Einverständnis kann auf einzelne Beweiserhebungen beschränkt werden. [4] Es kann nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es sich bezieht, widerrufen werden.
3(2) [1] Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung gestatten oder anordnen. [2] Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. [3] § 128a Absatz 1, 2, 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. [4] Der Einspruch nach § 128a Absatz 2 Satz 2 steht auch den Verfahrensbeteiligten zu. [5] Satz 1 gilt nicht für den Beweis durch Urkunden.
4(3) Gegenüber zu vernehmenden Parteien, Zeugen und Sachverständigen kann im Fall einer Beweisaufnahme nach Absatz 2 zusätzlich angeordnet werden, dass sich diese während der Vernehmung an einer vom Gericht näher zu bestimmenden Gerichtsstelle aufhalten.
Anmerkungen:
1. 1. September 2004: Artt. 1 Nr. 9, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
2. 19. Juli 2024: Artt. 6 Nr. 16 Buchst. a, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.
3. 19. Juli 2024: Artt. 6 Nr. 16 Buchst. b, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.
4. 19. Juli 2024: Artt. 6 Nr. 16 Buchst. b, 19 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 15. Juli 2024.