§ 287 ZPO. Schadensermittlung; Höhe der Forderung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 287. [1] Der Gerichtsschreiber hat die verkündeten und unterschriebenen Urtheile in ein Verzeichniß zu bringen. [2] Das Verzeichniß wird an bestimmten, von dem Vorsitzenden im voraus festzusetzenden Wochentagen mindestens auf die Dauer einer Woche in der Gerichtsschreiberei ausgehängt.

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§ 286 ZPO. Freie Beweiswürdigung

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§ 288 ZPO. Gerichtliches Geständnis