§ 289 ZPO. Zusätze beim Geständnis

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 289. Das Gericht ist an die Entscheidung, welche in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurtheilen enthalten ist, gebunden.

Umfeld von § 289 ZPO

§ 288 ZPO. Gerichtliches Geständnis

§ 289 ZPO. Zusätze beim Geständnis

§ 290 ZPO. Widerruf des Geständnisses