§ 29 ZPO. Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1998]
§ 29. Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts § 29
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
[1. Juli 1998–1. Januar 2002]
1§ 29.
(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.
2(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
Anmerkungen:
1. 1. April 1974: Artt. 1 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 21. März 1974.
2. 1. Juli 1998: Artt. 18 Nr. 1, 29 Abs. 4 des Gesetzes vom 22. Juni 1998.

Umfeld von § 29 ZPO

§ 28a ZPO

§ 29 ZPO. Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts

§ 29a ZPO. Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen