§ 292 ZPO. Gesetzliche Vermutungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][1. Januar 1900]
§ 292 § 292
[1] Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Thatsache eine Vermuthung auf, so ist der Beweis des Gegentheils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt. [2] Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden. [1] Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Thatsache eine Vermuthung auf, so ist der Beweis des Gegentheils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt. [2] Dieser Beweis kann auch durch Eideszuschiebung nach Maßgabe der §§ [445] ff. geführt werden.
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 292. [1] Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Thatsache eine Vermuthung auf, so ist der Beweis des Gegentheils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt. 2[2] Dieser Beweis kann auch durch Eideszuschiebung nach Maßgabe der §§ [445] ff. geführt werden.

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