§ 292 ZPO. Gesetzliche Vermutungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934] | [1. Januar 1900] |
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§ 292 | § 292 |
[1] Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Thatsache eine Vermuthung auf, so ist der Beweis des Gegentheils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt. [2] Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden. | [1] Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Thatsache eine Vermuthung auf, so ist der Beweis des Gegentheils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt. [2] Dieser Beweis kann auch durch Eideszuschiebung nach Maßgabe der §§ [445] ff. geführt werden. |
[1. Januar 1900–1. Januar 1934]
1§ 292. [1] Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Thatsache eine Vermuthung auf, so ist der Beweis des Gegentheils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein Anderes vorschreibt. 2[2] Dieser Beweis kann auch durch Eideszuschiebung nach Maßgabe der §§ [445] ff. geführt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: Nr. 82 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898, § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.