§ 292a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. August 2001–1. April 2005]
1§ 292a. Anscheinsbeweis bei qualifizierter elektronischer Signatur. Der Anschein der Echtheit einer in elektronischer Form (§ 126a des Bürgerlichen Gesetzbuchs) vorliegenden Willenserklärung, der sich auf Grund der Prüfung nach dem Signaturgesetz ergibt, kann nur durch Tatsachen erschüttert werden, die ernstliche Zweifel daran begründen, dass die Erklärung mit dem Willen des Signaturschlüssel-Inhabers abgegeben worden ist.
Anmerkungen:
1. 1. August 2001: Artt. 2 Nr. 4, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.