§ 297 ZPO. Form der Antragstellung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 297. 2Form der Antragstellung.
(1) [1] Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. [2] Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. [3] Der Vorsitzende kann auch gestatten, daß die Anträge zu Protokoll erklärt werden.
(2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, daß die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 4, 9 des Ersten Gesetzes vom 20. Dezember 1974.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.