§ 299 ZPO. Akteneinsicht; Abschriften

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. August 2001]
§ 299. Akteneinsicht; Abschriften § 299
(1) Die Parteien können [… die] Prozeßakten [einsehen] und sich aus [ihnen] durch d[ie] Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften ertheilen lassen. (1) Die Parteien können [… die] Prozeßakten [einsehen] und sich aus [ihnen] durch d[ie] Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften ertheilen lassen.
(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. (2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
(3) [1] Soweit die Prozessakten als elektronische Dokumente vorliegen, ist die Akteneinsicht auf Ausdrucke beschränkt. [2] Die Ausdrucke sind von der Geschäftsstelle zu fertigen. (3) [1] Soweit die Prozessakten als elektronische Dokumente vorliegen, ist die Akteneinsicht auf Ausdrucke beschränkt. [2] Die Ausdrucke sind von der Geschäftsstelle zu fertigen.
(4) Die Entwürfe zu Urtheilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu[… ihrer] Vorbereitung […] gelieferten Arbeiten, sowie die Schriftstücke, [die] Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgetheilt. (4) Die Entwürfe zu Urtheilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu[… ihrer] Vorbereitung […] gelieferten Arbeiten, sowie die Schriftstücke, [die] Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgetheilt.
[1. August 2001–1. Januar 2002]
1§ 299.
2(1) Die Parteien können [… die] Prozeßakten [einsehen] und sich aus [ihnen] durch d[ie] Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften ertheilen lassen.
(2) Dritten Personen kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Einsicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird.
3(3) [1] Soweit die Prozessakten als elektronische Dokumente vorliegen, ist die Akteneinsicht auf Ausdrucke beschränkt. [2] Die Ausdrucke sind von der Geschäftsstelle zu fertigen.
4(4) Die Entwürfe zu Urtheilen, Beschlüssen und Verfügungen, die zu[… ihrer] Vorbereitung […] gelieferten Arbeiten, sowie die Schriftstücke, [die] Abstimmungen betreffen, werden weder vorgelegt noch abschriftlich mitgetheilt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. August 2001: Artt. 2 Nr. 4a Buchst. a, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.
4. 1. August 2001: Artt. 2 Nr. 4a Buchst. b, 35 des Gesetzes vom 13. Juli 2001.

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