§ 29a ZPO. Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. September 2001]
§ 29a. Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen § 29a
(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden. (1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.
[1. September 2001–1. Januar 2002]
1§ 29a.
2(1) Für Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Räume befinden.
3(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um Wohnraum der in § 549 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Art handelt.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1968: Artt. II Nr. 1, IV § 4 Abs. 2 Buchst. a des Gesetzes vom 21. Dezember 1967.
2. 1. März 1993: Artt. 1 Nr. 2, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Januar 1993.
3. 1. September 2001: Artt. 3 Nr. 2, 11 des Gesetzes vom 19. Juni 2001.

Umfeld von § 29a ZPO

§ 29 ZPO. Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts

§ 29a ZPO. Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen

§ 29b ZPO