§ 29c ZPO. Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. November 2018]
1§ 29c. Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte.
(1) 2[1] Für Klagen aus außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (§ 312b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Verbraucher zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. [2] Für Klagen gegen den Verbraucher ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
3(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die bei dem Erwerb des Anspruchs oder der Begründung des Rechtsverhältnisses nicht überwiegend im Rahmen ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
4(3) § 33 Abs. 2 findet auf Widerklagen der anderen Vertragspartei keine Anwendung.
5(4) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Verbraucher nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 5 Abs. 3 Nr. 1, 9 Abs. 1 S. 3 des Gesetzes vom 26. November 2011.
2. 13. Juni 2014: Artt. 8, 15 des Gesetzes vom 20. September 2013.
3. 1. November 2018: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018.
4. 1. November 2018: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018.
5. 1. November 2018: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018.

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