§ 3 ZPO. Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Oktober 1879]
§ 3 § 3
Der Werth des Streitgegenstandes wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt; [es] kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amtswegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen. Der Werth des Streitgegenstandes wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt; dasselbe kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amtswegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
1§ 3. Der Werth des Streitgegenstandes wird von dem Gerichte nach freiem Ermessen festgesetzt; dasselbe kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amtswegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Umfeld von § 3 ZPO

§ 2 ZPO. Bedeutung des Wertes

§ 3 ZPO. Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

§ 4 ZPO. Wertberechnung; Nebenforderungen