§ 303 ZPO. Zwischenurteil

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 303. Der Partei, gegen welche ein Versäumnißurtheil erlassen ist, steht gegen dasselbe der Einspruch zu.

Umfeld von § 303 ZPO

§ 302 ZPO. Vorbehaltsurteil

§ 303 ZPO. Zwischenurteil

§ 304 ZPO. Zwischenurteil über den Grund