§ 30a ZPO. Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–25. April 2013]
1§ 30a. Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen. Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen in einem Gewässer gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 30. Januar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 30. Januar 1877.