§ 310 ZPO. Termin der Urteilsverkündung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950] | [1. Januar 1900] |
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§ 310 | § 310 |
(1) [Das] Urtheil[… wird] in dem Termine [verkündet], in [dem] die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termine, [der] nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll. | Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termine, in welchem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll. |
(2) [1] Bei einem Urteil, das nach § 128 Abs. 2 ohne mündliche Verhandlung ergeht, wird die Verkündung durch Zustellung der Urteilsformel ersetzt. [2] Die Vorschrift des § 315 Abs. 2 gilt entsprechend. |
[1. Januar 1900–1. Oktober 1950]
1§ 310. Die Verkündung des Urtheils erfolgt in dem Termine, in welchem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.