§ 312 ZPO. Anwesenheit der Parteien

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 312.
(1) Die Vorschriften dieses Titels finden auf das Verfahren, welches eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrags eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstande hat, entsprechende Anwendung.
(2) [1] War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwischenstreit bestimmt, so beschränkt sich das Versäumnißverfahren und das Versäumnißurtheil auf die Erledigung dieses Zwischenstreits. [2] Die Vorschriften dieses Titels finden entsprechende Anwendung.

Umfeld von § 312 ZPO

§ 311 ZPO. Form der Urteilsverkündung

§ 312 ZPO. Anwesenheit der Parteien

§ 313 ZPO. Form und Inhalt des Urteils