§ 317 ZPO. Urteilszustellung und -ausfertigung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2018] | [1. Juli 2014] |
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§ 317. Urteilszustellung und -ausfertigung | § 317. Urteilszustellung und -ausfertigung |
(1) [1] Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. [2] Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. [3] Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben. | (1) [1] Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. [2] Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. [3] Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben. |
(2) [1] Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. [2] So lange das Urtheil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen [von ihm] Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften […] nicht ertheilt werden. [3] Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt. | (2) [1] Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. [2] So lange das Urtheil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen [von ihm] Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften […] nicht ertheilt werden. [3] Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt. |
(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck mit einem Vermerk gemäß § 298 Absatz 3 erteilt werden. | (3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß § 298 erteilt werden. |
(4) Die Ausfertigung[…] und Auszüge der Urtheile sind von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. | (4) Die Ausfertigung[…] und Auszüge der Urtheile sind von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. |
(5) [1] Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, daß das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. [2] Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden. | (5) [1] Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, daß das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. [2] Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden. |
[1. Juli 2014–1. Januar 2018]
1§ 317. 2Urteilszustellung und -ausfertigung.
3(1) 4[1] Die Urteile werden den Parteien, verkündete Versäumnisurteile nur der unterliegenden Partei in Abschrift zugestellt. [2] Eine Zustellung nach § 310 Abs. 3 genügt. [3] Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien kann der Vorsitzende die Zustellung verkündeter Urteile bis zum Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung hinausschieben.
5(2) [1] Ausfertigungen werden nur auf Antrag und nur in Papierform erteilt. [2] So lange das Urtheil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen [von ihm] Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften […] nicht ertheilt werden. [3] Die von einer Partei beantragte Ausfertigung eines Urteils erfolgt ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe; dies gilt nicht, wenn die Partei eine vollständige Ausfertigung beantragt.
6(3) Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften eines als elektronisches Dokument (§ 130b) vorliegenden Urteils können von einem Urteilsausdruck gemäß § 298 erteilt werden.
7(4) Die Ausfertigung[…] und Auszüge der Urtheile sind von dem Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
8(5) [1] Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift der Klageschrift oder in der Weise, daß das Urteil durch Aufnahme der in § 313 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten Angaben vervollständigt wird. [2] Die Abschrift der Klageschrift kann durch den Urkundsbeamte[n] der Geschäftsstelle oder durch den Rechtsanwalt des Klägers beglaubigt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 37 Buchst. a, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
- 4. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. a, 26 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
- 5. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. b, 26 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.
- 6. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. a, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
- 7. 1. April 2005: Artt. 1 Nr. 25 Buchst. b, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2005.
- 8. 1. Juli 2014: Artt. 1 Nr. 12 Buchst. c, Buchst. d, 26 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013.