§ 325 ZPO. Subjektive Rechtskraftwirkung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 325. Vor Erledigung des Beweisbeschlusses kann von keiner Partei eine Änderung desselben auf Grund der früheren Verhandlungen beantragt werden.