§ 329 ZPO. Beschlüsse und Verfügungen
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juni 1924] | [1. Januar 1900] |
---|---|
§ 329 | § 329 |
(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. | (1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. |
(2) Die Vorschriften der §§ [309], [310] finden auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften [des § 312 und des § 317 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3] auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden, sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechende Anwendung. | (2) Die Vorschriften der §§ [309], [310] finden auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften der §§ [312], [317] auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden, sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechende Anwendung. |
(3) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden und eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien von Amtswegen zuzustellen. | (3) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden und eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien von Amtswegen zuzustellen. |
[1. Januar 1900–1. Juni 1924]
1§ 329.
(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden.
2(2) Die Vorschriften der §§ [309], [310] finden auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften der §§ [312], [317] auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden, sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechende Anwendung.
(3) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden und eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien von Amtswegen zuzustellen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.