§ 331 ZPO. Versäumnisurteil gegen den Beklagten

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 331.
(1) Erhebt sich bei der Beweisaufnahme vor einem beauftragten oder ersuchten Richter ein Streit, von dessen Erledigung die Fortsetzung der Beweisaufnahme abhängig und zu dessen Entscheidung der Richter nicht berechtigt ist, so erfolgt die Erledigung durch das Prozeßgericht.
(2) Der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Zwischenstreit ist von Amtswegen zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

Umfeld von § 331 ZPO

§ 330 ZPO. Versäumnisurteil gegen den Kläger

§ 331 ZPO. Versäumnisurteil gegen den Beklagten

§ 331a ZPO. Entscheidung nach Aktenlage