§ 332 ZPO. Begriff des Verhandlungstermins

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 332. Begriff des Verhandlungstermins § 332
Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist, oder [die] zu[… ihrer] Fortsetzung […] vor oder nach dem Erlasse eines Beweisbeschlusses bestimmt sind. Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist, oder [die] zu[… ihrer] Fortsetzung […] vor oder nach dem Erlasse eines Beweisbeschlusses bestimmt sind.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 332. Als Verhandlungstermine im Sinne der vorstehenden Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die mündliche Verhandlung vertagt ist, oder [die] zu[… ihrer] Fortsetzung […] vor oder nach dem Erlasse eines Beweisbeschlusses bestimmt sind.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 332 ZPO

§ 331a ZPO. Entscheidung nach Aktenlage

§ 332 ZPO. Begriff des Verhandlungstermins

§ 333 ZPO. Nichtverhandeln der erschienenen Partei