§ 333 ZPO. Nichtverhandeln der erschienenen Partei

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 333. Nichtverhandeln der erschienenen Partei § 333
Als nicht erschienen ist auch die[…] Partei anzusehen, [die] in dem Termine zwar erscheint, aber nicht verhandelt. Als nicht erschienen ist auch die[…] Partei anzusehen, [die] in dem Termine zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 333. Als nicht erschienen ist auch die[…] Partei anzusehen, [die] in dem Termine zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

Umfeld von § 333 ZPO

§ 332 ZPO. Begriff des Verhandlungstermins

§ 333 ZPO. Nichtverhandeln der erschienenen Partei

§ 334 ZPO. Unvollständiges Verhandeln