§ 335 ZPO. Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Juli 2008]
1§ 335. 2Unzulässigkeit einer Versäumnisentscheidung.
3(1) Der Antrag auf Erla[ß] eines Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten ist zurückzuweisen […]:
  • 1. wenn die erschienene Partei die vom Gerichte wegen eines von Amtswegen zu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweisung nicht zu beschaffen vermag;
  • 2. wenn die nicht erschienene Partei nicht ordnungsmäßig, insbesondere nicht rechtzeitig geladen war;
  • 43. wenn der nicht erschienenen Partei ein thatsächliches mündliches Vorbringen oder ein Antrag nicht rechtzeitig mittels Schriftsatzes mitgetheilt war;
  • 54. wenn im Falle des § 331 Abs. 3 dem Beklagten die Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 nicht mitgeteilt oder er nicht gemäß § 276 Abs. 2 belehrt worden ist;
  • 65. wenn in den Fällen des § 79 Abs. 3 die Zurückweisung des Bevollmächtigten oder die Untersagung der weiteren Vertretung erst in dem Termin erfolgt oder der nicht erschienenen Partei nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist.
(2) Wird die Verhandlung vertagt, so ist die nicht erschienene Partei zu dem neuen Termine zu laden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
4. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 42, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
5. 1. Juli 2008: Artt. 8 Nr. 8, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.
6. 1. Juli 2008: Artt. 8 Nr. 8, 20 S. 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007.

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