§ 34 ZPO. Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1879]
§ 34. Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses § 34
Für Klagen der Prozeßbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig. Für Klagen der Prozeßbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.
[1. Oktober 1879–1. Januar 2002]
1§ 34. Für Klagen der Prozeßbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.

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