§ 347 ZPO. Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 347. Verfahren bei Widerklage und Zwischenstreit § 347
(1) Die Vorschriften dieses Titels [gelten für] das Verfahren, [das] eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrages eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstande hat, entsprechend[…]. (1) Die Vorschriften dieses Titels [gelten für] das Verfahren, [das] eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrages eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstande hat, entsprechend[…].
(2) [1] War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwischenstreit bestimmt, so beschränkt sich das Versäumnißverfahren und das Versäumnißurtheil auf die Erledigung dieses Zwischenstreits. [2] Die Vorschriften dieses Titels [gelten] entsprechend[…]. (2) [1] War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwischenstreit bestimmt, so beschränkt sich das Versäumnißverfahren und das Versäumnißurtheil auf die Erledigung dieses Zwischenstreits. [2] Die Vorschriften dieses Titels [gelten] entsprechend[…].
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 347.
2(1) Die Vorschriften dieses Titels [gelten für] das Verfahren, [das] eine Widerklage oder die Bestimmung des Betrages eines dem Grunde nach bereits festgestellten Anspruchs zum Gegenstande hat, entsprechend[…].
(2) [1] War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwischenstreit bestimmt, so beschränkt sich das Versäumnißverfahren und das Versäumnißurtheil auf die Erledigung dieses Zwischenstreits. 3[2] Die Vorschriften dieses Titels [gelten] entsprechend[…].
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
3. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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