§ 348a ZPO. Obligatorischer Einzelrichter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 348a. Obligatorischer Einzelrichter.
(1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn
  • 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
  • 2. die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und
  • 3. nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(2) [1] Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
  • 1. sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder
  • 2. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.
[2] Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. [3] Sie entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. [4] Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 1 Nr. 54, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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