§ 35 ZPO. Wahl unter mehreren Gerichtsständen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1879]
§ 35. Wahl unter mehreren Gerichtsständen § 35
Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl. Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
[1. Oktober 1879–1. Januar 2002]
1§ 35. Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

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