§ 357 ZPO. Parteiöffentlichkeit
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2025]
1§ 357. 2Parteiöffentlichkeit.
(1) Den Parteien ist gestattet, der Beweisaufnahme beizuwohnen.
(2) [1] Wird die Beweisaufnahme einem Mitgliede des Prozeßgerichts oder einem anderen Gericht übertragen, so ist die Terminsbestimmung den Parteien ohne besondere Form mitzuteilen, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet. 3[2] Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 15. Juli 1933: Artt. I Nr. 10, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.
- 2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
- 3. 1. Januar 2025: Artt. 5 Nr. 5, 43 Abs. 2 des Ersten Gesetzes vom 15. Juli 2024.