§ 358a ZPO. Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. April 1991]
§ 358a. Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung § 358a
[1] Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen. [2] Der Beschluß kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet [1] Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen. [2] Der Beschluß kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet
1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter, 1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
2. die Einholung amtlicher Auskünfte, 2. die Einholung amtlicher Auskünfte,
3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3, 3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,
4. die Begutachtung durch Sachverständige, 4. die Begutachtung durch Sachverständige,
5. die Einnahme eines Augenscheins. 5. die Einnahme eines Augenscheins.
[1. April 1991–1. Januar 2002]
1§ 358a. [1] Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluß erlassen. [2] Der Beschluß kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet
  • 1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
  • 2. die Einholung amtlicher Auskünfte,
  • 23. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,
  • 4. die Begutachtung durch Sachverständige,
  • 5. die Einnahme eines Augenscheins.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1977: Artt. 1 Nr. 52, 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 1976.
2. 1. April 1991: Artt. 1 Nr. 18, 11 Abs. 5 des Dritten Gesetzes vom 17. Dezember 1990.

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§ 358 ZPO. Notwendigkeit eines Beweisbeschlusses

§ 358a ZPO. Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung

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