§ 35a ZPO

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Juli 1958]
§ 35a. Besonderer Gerichtsstand bei Unterhaltsklagen § 35a
Das Kind kann die Klage, durch die beide Eltern auf Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden, vor dem Gericht erheben, bei dem der Vater oder die Mutter einen Gerichtsstand hat. Das Kind kann die Klage, durch die beide Eltern auf Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden, vor dem Gericht erheben, bei dem der Vater oder die Mutter einen Gerichtsstand hat.
[1. Juli 1958–1. Januar 2002]
1§ 35a. Das Kind kann die Klage, durch die beide Eltern auf Erfüllung der Unterhaltspflicht in Anspruch genommen werden, vor dem Gericht erheben, bei dem der Vater oder die Mutter einen Gerichtsstand hat.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 1958: Artt. 2 Nr. 1, 8 Nr. II.4 Halbs. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1957.