§ 36 ZPO. Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 36. 2Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit.
3(1) [Das] zuständige[…] Gericht[… wird] durch das im [Rechts]zuge zunächst höhere Gericht [bestimmt]:
  • 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Ausübung des Richteramts rechtlich oder thatsächlich verhindert ist;
  • 2. wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiß ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
  • 3. wenn mehrere Personen, [die] bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstande verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
  • 4. wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstande erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
  • 5. wenn in einem Rechtsstreite verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
  • 6. wenn verschiedene Gerichte, von [denen] eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.
4(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befaßte Gericht gehört.
5(3) [1] Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. [2] In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.
3. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. a, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997.
4. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997.
5. 1. April 1998: Artt. 1 Nr. 1 Buchst. b, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997.

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