§ 362 ZPO. Beweisaufnahme durch ersuchten Richter
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934] | [1. Januar 1928] |
---|---|
§ 362 | § 362 |
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen. | (1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen. |
(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen werden in Urschrift von dem ersuchten Richter de[r] Geschäftsstelle des Prozeßgerichts übersendet, welche[…] die Parteien von dem Eingange benachrichtigt. | (2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen werden in Urschrift von dem ersuchten Richter de[r] Geschäftsstelle des Prozeßgerichts übersendet, welcher die Parteien von dem Eingange benachrichtigt. |
[1. Januar 1928–1. Januar 1934]
1§ 362.
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.