§ 364 ZPO. Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 364. Die Partei kann auf einen Zeugen, welchen sie vorgeschlagen hat, verzichten, der Gegner kann aber verlangen, daß der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, daß dieselbe fortgesetzt werde.

Umfeld von § 364 ZPO

§ 363 ZPO. Beweisaufnahme im Ausland

§ 364 ZPO. Parteimitwirkung bei Beweisaufnahme im Ausland

§ 365 ZPO. Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter