§ 365 ZPO. Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002]
1§ 365. 2Abgabe durch beauftragten oder ersuchten Richter. [1] Der beauftragte oder ersuchte Richter ist ermächtigt, falls sich später Gründe ergeben, welche die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht sachgemäß erscheinen lassen, dieses Gericht um die Aufnahme des Beweises zu ersuchen. [2] Die Parteien sind von dieser Verfügung in Kenntniß zu setzen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 2002: Artt. 2 Abs. 2 S. 3, 53 Nr. 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2001.

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