§ 37 ZPO. Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Oktober 1879]
§ 37 § 37
(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts kann ohne […] mündliche Verhandlung [ergehen]. (1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
(2) [Der] Beschlu[ß], [der] das zuständige Gericht bestimmt, [ist] nicht [anfechtbar]. (2) Eine Anfechtung des Beschlusses, welcher das zuständige Gericht bestimmt, findet nicht statt.
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
1§ 37.
(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, welcher das zuständige Gericht bestimmt, findet nicht statt.

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