§ 372a ZPO. Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. September 2009]
1§ 372a. Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung.
(1) Soweit es zur Feststellung der Abstammung erforderlich ist, hat jede Person Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Blutproben, zu dulden, es sei denn, dass die Untersuchung dem zu Untersuchenden nicht zugemutet werden kann.
(2) [1] Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend. [2] Bei wiederholter unberechtigter Verweigerung der Untersuchung kann auch unmittelbarer Zwang angewendet, insbesondere die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung angeordnet werden.
Anmerkungen:
1. 1. September 2009: Artt. 29 Nr. 14, 112 Abs. 1 Halbs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008.

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