§ 373 ZPO. Beweisantritt

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 373. Beweisantritt § 373
[Der] Zeugenbeweis[… wird] durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, [angetreten]. [Der] Zeugenbeweis[… wird] durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, [angetreten].
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 373. [Der] Zeugenbeweis[… wird] durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Thatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, [angetreten].
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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