§ 378 ZPO. Aussageerleichternde Unterlagen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 378. Der Sachverständige hat nach Maßgabe der Gebührenordnung auf Entschädigung für Zeitversäumniß, auf Erstattung der ihm verursachten Kosten und außerdem auf angemessene Vergütung seiner Mühewaltung Anspruch.

Umfeld von § 378 ZPO

§ 377 ZPO. Zeugenladung

§ 378 ZPO. Aussageerleichternde Unterlagen

§ 379 ZPO. Auslagenvorschuss