§ 38 ZPO. Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Oktober 1879]
§ 38 § 38
Ein an sich unzuständiges Gericht [des] erste[n Rechtszuges] wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig. Ein an sich unzuständiges Gericht erster Instanz wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig.
[1. Oktober 1879–1. Oktober 1950]
1§ 38. Ein an sich unzuständiges Gericht erster Instanz wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig.