§ 380 ZPO. Folgen des Ausbleibens des Zeugen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 380.
(1) Urkunden, welche von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, daß der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

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§ 379 ZPO. Auslagenvorschuss

§ 380 ZPO. Folgen des Ausbleibens des Zeugen

§ 381 ZPO. Genügende Entschuldigung des Ausbleibens