§ 381 ZPO. Genügende Entschuldigung des Ausbleibens
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1975] | [15. Juli 1933] |
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§ 381 | § 381 |
(1) [1] Die Festsetzung eines Ordnungsmittels und die Auferlegung der Kosten sowie die Anordnung der zwangsweisen Vorführung unterbleiben, wenn der Zeuge glaubhaft macht, daß ihm die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist, oder wenn sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist. [2] Erfolgt die Glaubhaftmachung oder die genügende Entschuldigung nachträglich, so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben. | (1) [1] Die Verurteilung in Strafe und Kosten sowie die Anordnung der zwangsweisen Vorführung unterbleiben, wenn der Zeuge glaubhaft macht, daß ihm die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist, oder wenn sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist. [2] Erfolgt die Glaubhaftmachung oder die genügende Entschuldigung nachträglich, so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben. |
(2) Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Termine angebracht werden. | (2) Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Termine angebracht werden. |
[15. Juli 1933–1. Januar 1975]
1§ 381.
2(1) [1] Die Verurteilung in Strafe und Kosten sowie die Anordnung der zwangsweisen Vorführung unterbleiben, wenn der Zeuge glaubhaft macht, daß ihm die Ladung nicht rechtzeitig zugegangen ist, oder wenn sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist. [2] Erfolgt die Glaubhaftmachung oder die genügende Entschuldigung nachträglich, so werden die gegen den Zeugen getroffenen Anordnungen wieder aufgehoben.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
- 2. 15. Juli 1933: Artt. I Nr. 12, VI der Verordnung vom 17. Juni 1933.
- 3. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.