§ 383 ZPO. Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 383.
(1) Öffentliche Urkunden, welche einen anderen als den in den §§ 380, 382 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Thatsachen.
(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Thatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.
(3) Beruht das Zeugniß nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so findet die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann Anwendung, wenn sich aus den Landesgesetzen ergiebt, daß die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

Umfeld von § 383 ZPO

§ 382 ZPO. Vernehmung an bestimmten Orten

§ 383 ZPO. Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen

§ 384 ZPO. Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen