§ 386 ZPO. Erklärung der Zeugnisverweigerung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950][1. Januar 1928]
§ 386 § 386
(1) Der Zeuge, [der] das Zeugniß verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termine schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle oder in diesem Termine die Thatsachen, auf [die] er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen. (1) Der Zeuge, welcher das Zeugniß verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termine schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle oder in diesem Termine die Thatsachen, auf welche er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen.
(2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § [383] Nr. 4, 5 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung. (2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § [383] Nr. 4, 5 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung.
(3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termine zu erscheinen. (3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termine zu erscheinen.
(4) Von dem Eingange einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum Protokolle hat d[ie] Geschäftsstelle die Parteien zu benachrichtigen. (4) Von dem Eingange einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum Protokolle hat d[ie] Geschäftsstelle die Parteien zu benachrichtigen.
[1. Januar 1928–1. Oktober 1950]
1§ 386.
2(1) Der Zeuge, welcher das Zeugniß verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termine schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle oder in diesem Termine die Thatsachen, auf welche er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen.
3(2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § [383] Nr. 4, 5 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung.
4(3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokolle de[r] Geschäftsstelle erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termine zu erscheinen.
5(4) Von dem Eingange einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum Protokolle hat d[ie] Geschäftsstelle die Parteien zu benachrichtigen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
2. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
3. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.
4. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. I der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.
5. 1. Januar 1928: Art. 1 Nr. II.1 der Verordnung vom 30. November 1927, Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 1927.