§ 391 ZPO. Zeugenbeeidigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Januar 1934]
§ 391. Zeugenbeeidigung § 391
Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393 ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten. Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393 ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten.
[1. Januar 1934–1. Januar 2002]
1§ 391. Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393 ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 1 Nr. 8, 9 Nr. I des Gesetzes vom 27. Oktober 1933.

Umfeld von § 391 ZPO

§ 390 ZPO. Folgen der Zeugnisverweigerung

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§ 392 ZPO. Nacheid; Eidesnorm