§ 393 ZPO. Uneidliche Vernehmung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. April 1970]
§ 393. Uneidliche Vernehmung § 393
Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben, sind unbeeidigt zu vernehmen. Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben, sind unbeeidigt zu vernehmen.
[1. April 1970–1. Januar 2002]
1§ 393. Personen, die zur Zeit der Vernehmung das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben, sind unbeeidigt zu vernehmen.
Anmerkungen:
1. 1. April 1970: Artt. 40 Nr. 1, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.

Umfeld von § 393 ZPO

§ 392 ZPO. Nacheid; Eidesnorm

§ 393 ZPO. Uneidliche Vernehmung

§ 394 ZPO. Einzelvernehmung