§ 394 ZPO. Einzelvernehmung
Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002] | [1. Januar 1900] |
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§ 394. Einzelvernehmung | § 394 |
(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. | (1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen. |
(2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenüber gestellt werden. | (2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenüber gestellt werden. |
[1. Januar 1900–1. Januar 2002]
1§ 394.
(1) Jeder Zeuge ist einzeln und in Abwesenheit der später abzuhörenden Zeugen zu vernehmen.
(2) Zeugen, deren Aussagen sich widersprechen, können einander gegenüber gestellt werden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1900: § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Bekanntmachung vom 20. Mai 1898.