§ 395 ZPO. Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1879–1. Januar 1900]
1§ 395. Zur Begründung des nach § 393 zu stellenden Antrags hat der Beweisführer den Erfordernissen des § 389 Nr. 1-3, 5 zu genügen und außerdem glaubhaft zu machen, daß die Urkunde sich in den Händen des Dritten befinde.

Umfeld von § 395 ZPO

§ 394 ZPO. Einzelvernehmung

§ 395 ZPO. Wahrheitsermahnung; Vernehmung zur Person

§ 396 ZPO. Vernehmung zur Sache