§ 399 ZPO. Verzicht auf Zeugen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 2002][1. Oktober 1950]
§ 399. Verzicht auf Zeugen § 399
Die Partei kann auf einen Zeugen, [den] sie vorgeschlagen hat, verzichten[;] der Gegner kann aber verlangen, daß der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, daß [sie] fortgesetzt werde. Die Partei kann auf einen Zeugen, [den] sie vorgeschlagen hat, verzichten[;] der Gegner kann aber verlangen, daß der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, daß [sie] fortgesetzt werde.
[1. Oktober 1950–1. Januar 2002]
1§ 399. Die Partei kann auf einen Zeugen, [den] sie vorgeschlagen hat, verzichten[;] der Gegner kann aber verlangen, daß der erschienene Zeuge vernommen und, wenn die Vernehmung bereits begonnen hat, daß [sie] fortgesetzt werde.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.