§ 4 ZPO. Wertberechnung; Nebenforderungen

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Januar 1934][28. August 1923]
§ 4 § 4
(1) Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der Erhebung der Klage[,] in der Berufungs- und Revisionsinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden. (1) Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der Erhebung der Klage[,] in der Berufungs- und Revisionsinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne de[s] Wechsel[gesetzes] sind Zinsen, Kosten und Provision, welche außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen. (2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne der Wechselordnung sind Zinsen, Kosten und Provision, welche außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
[28. August 1923–1. Januar 1934]
1§ 4.
2(1) Für die Werthsberechnung ist der Zeitpunkt der Erhebung der Klage[,] in der Berufungs- und Revisionsinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne der Wechselordnung sind Zinsen, Kosten und Provision, welche außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1900: Nr. 1 des Ersten Gesetzes vom 17. Mai 1898, Art. I des Zweiten Gesetzes vom 17. Mai 1898.
2. 28. August 1923: Artt. III Nr. 1, VIII Abs. 1 des Gesetzes vom 18. August 1923.

Umfeld von § 4 ZPO

§ 3 ZPO. Wertfestsetzung nach freiem Ermessen

§ 4 ZPO. Wertberechnung; Nebenforderungen

§ 5 ZPO. Mehrere Ansprüche