§ 401 ZPO. Zeugenentschädigung

Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1957]
1§ 401.
2(1) Jeder Zeuge hat nach Maßgabe der Gebührenordnung auf Entschädigung für Zeitversäumniß und, wenn sein Erscheinen eine Reise erforderlich macht, auf Erstattung der Kosten Anspruch, [die] durch die Reise und den Aufenthalt am Orte der Vernehmung verursacht werden.
(2) Bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage (§ 377 Abs. 3, 4) hat der Zeuge Anspruch auf Erstattung der ihm durch die Beantwortung entstandenen Auslagen.
Anmerkungen:
1. 1. Juni 1924: Artt. II Nr. 49, VII Abs. 1 S. 1 der Verordnung vom 13. Februar 1924.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 2, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.